AGB Mewes Wägetechnik GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Leistungsbedingungen für Verträge

§1 Geltungsbereich

1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingung der Mewes Wägetechnik GmbH, nachfolgend Auftragnehmer genannt, gelten für alle Liefer- und Montageleistungen des Auftragnehmers, die sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richten.

2) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§2 Änderung und Aufhebung des Vertrages

1) Der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wirksam geschlossene Vertrag kann nur durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien geändert oder aufgehoben werden. Die Schriftform ist zwingend.

2) Die Regelung zum Erfordernis der Schriftform kann nicht mündlich oder stillschweigend durch die Vertragsparteien abgeändert werden.

§3 Preise und Zahlungen

1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die vereinbarten Preise ab Sitz des Auftragnehmers und stellen Nettopreise dar, die sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.

2) Bei einem vereinbarten Preis von mehr als 15.000,00 EUR netto ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer
• 30% des Bruttopreises nach Zustandekommen des Vertrages
• 60% des Bruttopreises nach Lieferung bei abnahmebedürftigen Leistungen des Auftragnehmers
• 70% des Bruttopreises nach Lieferung bei nicht der Abnahme bedürftigen Leistungen des Auftragnehmers
• 10% des Bruttopreises nach der Abnahme, hilfsweise nach Ingebrauchnahme der Leistung des Auftragnehmers
zu zahlen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach den vorgenannten Ereignissen zu erbringen und kommt nach Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug.

3) Soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen ist, gelten die Preise als vereinbart, die sich aus den zur Zeit der Beauftragung geltenden Preislisten für Sachgüter und den Preislisten über Stundenverrechnungssätze und Fahrkosten des Auftragnehmers ergeben. Diese können jederzeit beim Auftragnehmer angefordert oder eingesehen werden.

§4 Leistungen des Auftragnehmers

1) Als Leistungszeitpunkt gilt der vertraglich vereinbarte Termin der Lieferung bzw. Montage des gelieferten Leistungsgegenstandes, sofern die Montageleistungen zum Leistungsumfang gehören.

2) Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung auch zu dem Auftraggeber zumutbaren Teilleistungen berechtigt.

3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende und unabwendbare Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt ebenso, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Eintritt, Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung. Falls das Ereignis ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten andauert, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4) Bei Lieferungen gilt als Leistungsort der Betriebssitz des Auftragnehmers. Bei zusätzlich vertraglich vereinbarter Montage des Liefergegenstandes ist der Ort der Montage der Leistungsort. Dem Auftragnehmer ist der Montageort, soweit nicht bereits vereinbart, vor Ausführung seiner Leistung vom Auftraggeber mitzuteilen. Der Gefahrübergang erfolgt am Leistungsort.

§5 Eigentumsvorbehalt

1) Der Leistungsgegenstand des Auftragnehmers bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.

2) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so bleibt der Leistungsgegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, dem Auftragnehmer aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen, Eigentum des Auftragnehmers.

3) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes des Leistungsgegenstandes an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung schon jetzt an.

4) Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstand Eigentum erwirbt, überträgt er dem Auftragnehmer zur Sicherung seiner Forderung schon jetzt das Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Auftraggeber diese Sachen für den Auftragnehmer ordnungsgemäß verwahrt. Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Leistungsgegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Sachen. Erlangt das Eigentum ein Dritter, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm als Gegenleistung zustehende Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die entsprechenden Erklärungen des Auftraggebers bereits jetzt an.

5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6) Solange das Eigentum am Leistungsgegenstand auf den Auftraggeber noch nicht übergegangen ist, ist der Auftraggeber zum pfleglichen Umgang mit dem Leistungsgegenstand und zu Folgendem verpflichtet: Etwaige notwendige Inspektions- und Wartungsarbeiten wird der Auftraggeber auf seine Kosten durchführen. Der Auftraggeber hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstand besonders zu lagern und als solchen zu kennzeichnen. Er ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten zu versichern, die Versicherung aufrechtzuerhalten und dem Auftragnehmer diese auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes Namens- und Anschriftenänderungen unaufgefordert mitzuteilen und den Auftragnehmer über den Standort des Leistungsgegenstandes auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Der Auftragnehmer hat das Recht, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstand jederzeit nach vorheriger Ankündigung in Augenschein zu nehmen. Von Zwangsmaßnahmen Dritter in den Leistungsgegenstand oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder Sicherheiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.

7) Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderung bzw. Forderungsteile mit der Maßgabe, dass Zahlung an den Auftragnehmer zu fordern ist.
8) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

§6 Gewährleistung

1) Mängelanzeigen bedürfen der Schriftform.

2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Pflichten, wie z. B. § 377 HGB – offensichtliche Fehler des Leistungsgegenstandes spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Vertragsleistung anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

3) Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung beschränkt. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

4) Mit Ausnahme von Mängelansprüchen betreffende Verträge über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 und § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB – insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist – verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorgenannte Erleichterung der gesetzlichen Verjährung gilt nicht bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

5) Bei der Lieferung gebrauchter Waren ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§7 Haftungsausschluss

1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind und nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen.

2) 2) Der nach (1) zulässige Haftungsausschluss gilt auch im Falle von Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen.

§8 Übertragung von Ansprüchen

1) Der Auftraggeber darf seine Ansprüche aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.

§9 Gerichtsstandvereinbarung

1) Sofern der Auftraggeber zum Kreis der Kaufleute zählt, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

§10 Salvatorische Klausel

1) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich eine dahingehende Vertragsanpassung vorzunehmen mit der Maßgabe, eine Regelung zu schaffen, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt.

Stand 18. 02. 2017
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